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Article

1 Jul 2026

Author:
Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)

Deutsches Institut für Menschenrechte formuliert Erwartungen an Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD

Photo: bbtomas, Getty Images via Canva

'Erwartungen an die Umsetzung der CSDDD'

Nach der Verabschiedung der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: CSDDD) im Juli 2024 bzw. ihrer Anpassung im Wege des Omnibus-I-Verfahrens im Februar 2026 muss Deutschland die Vorschriften der CSDDD nun in nationales Recht umsetzen. Dafür muss die deutsche Gesetzgebung im Bereich der unternehmerischen Sorgfaltspflichten, insbesondere das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (im Folgenden: LkSG), angepasst werden...

Positiv hervorzuheben ist dabei, dass eine konsequente Umsetzung des risikobasierten Ansatzes der CSDDD den - von Unternehmen vielfach kritisierten, in der Praxis aber selbst verantworteten - Tick-the-Box-Ansatz bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten ablösen kann. Mit dem klaren risikobasierten Ansatz unterscheidet sich die CSDDD von der Konzeption des LkSG...

Positiv ist auch die eigenständig ausgestaltete Sorgfaltspflicht zur sinnvollen Einbeziehung von Interessenträgern der CSDDD, die in der Gestalt nicht im LkSG enthalten ist. Die CSDDD konzipiert die Einbeziehung von Interessenträgern nicht als isolierten Verfahrensschritt, sondern als verzahnt mit anderen Sorgfaltspflichten wie der Risikoanalyse sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen...

Zwar wurden im Wege des Omnibus-I-Verfahrens die harmonisierten Haftungsvoraussetzungen, wie sie in der ursprünglichen Fassung der CSDDD vorgesehen waren, gestrichen. Dennoch müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass betroffene Rechteinhabende die Möglichkeit einer Zivilklage haben. Für die Schaffung einer eigenen Anspruchsgrundlage im deutschen Recht spricht, dass sie Klarheit bezüglich der Haftungsbedingungen und der prozessualen Voraussetzungen bringen würde...

Auch die CSDDD sieht für die nationalstaatliche und die europäische Durchsetzung Aufsichtsbehörden mit einer Reihe von Befugnissen vor... Sollte das BAFA auch die Aufsichtsbehörde für die Umsetzung der Vorschriften der CSDDD werden, besteht Anpassungsbedarf mit Blick auf die Unabhängigkeit des bislang weisungsabhängigen BAFA - einer Praxis, die vom EuGH bereits in anderen Fällen kritisiert wurde.

Und schließlich werden umweltbezogene Sorgfaltspflichten und Klimaschutzpflichten für Unternehmen zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen durch die CSDDD deutlich erweitert, auch hier ergibt sich Anpassungsbedarf.

Kritisch bleibt anzumerken, dass der deutlich reduzierte Anwendungsbereich der CSDDD – wenn der deutsche Gesetzgeber ihn so übernimmt – dazu führt, dass in Deutschland weniger als 300 Unternehmen von der CSDDD erfasst sein werden... Mit diesem deutlich reduzierten Anwendungsbereich könnte Deutschland gegen das Rückschrittsverbot des UN-Sozialpaktes verstoßen...

Part of the following timelines

Implementation of the German Supply Chain Act

Implementation of the German Supply Chain Act

EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Omnibus I amendments officially enter into force