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Artikel

17 Apr 2026

Autor:
Dr. Bastian Brunk, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, im Auftrag von Oxfam

EU/Deutschland: Rechtsgutachten untersucht zivilrechtliche Fragen zur Umsetzung der Lieferkettenrichtlinie, u.a. mit Blick auf Haftung

"Zivilrechtliche Fragen zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie", 17. April 2026

...Die in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte entwickelten menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten („due diligence“) werden [mit der europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD)] für Unternehmen EU-weit verbindlich. Für das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) geht damit ein erheblicher Anpassungsbedarf einher, der nachfolgend mit Blick auf die Sorgfaltspflichten und die zivilrechtliche Haftung näher beleuchtet werden soll. Dabei berücksichtigt das Gutachten die jüngsten Entwicklungen aufgrund der Omnibus-I-Richtlinie...

Durch die Omnibus-I-Richtlinie wurde mit Art. 29 Abs. 1 CSDDD zwar die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten gestrichen, in ihrem nationalen Recht eine spezifisch an die Verletzung der Sorgfaltspflichten anknüpfende zivilrechtliche Haftung einzuführen. Ausweislich der Begründung in ErwGr. 49 der Omnibus-I-Richtlinie sollte dies jedoch nicht ersatzlos geschehen, sondern die Leerstelle durch mitgliedstaatliches Haftungsrecht geschlossen werden...

...Die überwiegenden Einschätzungen verstehen die Änderungen dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sein sollen, eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten einzuführen. Wenn sie es aber freiwillig tun, so müssten sie die verbleibenden Vorgaben des Art. 29 CSDDD berücksichtigen... Die Gegenauffassung kann darauf verweisen, dass die Sichtweise der herrschenden Ansicht zu erheblichen Inkonsistenzen führt: Für die verbleibenden Bestimmungen des Art. 29 CSDDD entfiele nicht nur das Regelungssubstrat; auch die zahlreichen Verweise auf die zivilrechtliche Haftung in anderen Vorschriften der Richtlinie... liefen ins Leere. Diese Inkonsistenzen ließen sich vermeiden, wenn Art. 29 Abs. 2 CSDDD nicht bloß in einem konditionalen Sinne verstanden würde, sondern als ein normativer Auftrag an die Mitgliedstaaten, eine entsprechende Haftungsgrundlage im nationalen Recht tatsächlich vorzusehen.

Nach hier vertretener Auffassung sind die Argumente der letztgenannten Ansicht überzeugender. Die Omnibus-I-Richtlinie macht in ErwGr. 49 deutlich, dass das mitgliedstaatliche Haftungsrecht die durch die Streichung von Art. 29 Abs. 1 CSDDD entstandene Leerstelle schließen soll. Damit verträgt es sich nicht, die Mitgliedstaaten frei über das „Ob“ einer Haftung entscheiden zu lassen...

Als besonders problematisch erweist es sich, dass die Omnibus-I-Richtlinie mit Art. 29 Abs. 7 CSDDD die international zwingende Anwendung der Richtlinienvorgaben gestrichen hat... Sofern das nationale Umsetzungsrecht nicht über Art. 16 Rom II-VO als Eingriffsnorm zur Anwendung gelangt, würde in einer Menschenrechtsklage... in der Regel das ausländische Haftungsrecht des Erfolgsorts maßgeblich sein. Welche Haftungsfolgen damit im Einzelnen verbunden sind, lässt sich für die Rechtsanwender kaum vorhersagen. Man wird jedenfalls nicht davon ausgehen dürfen, dass die Anwendung ausländischen Haftungsrechts für Unternehmen keine oder nur geringe Haftungsrisiken bereithält. Im Gegenteil lässt sich mit Blick auf die bisherigen Menschenrechtsklagen in England (Vedanta, Shell, Dyson etc.) festhalten, dass sich das common law für eine Unternehmenshaftung deutlich aufgeschlossener zeigt... Vor diesem Hintergrund könnte es sich für Betroffene und Unternehmen gleichermaßen günstig erweisen, wenn die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie ein ausgewogenes Haftungsregime schaffen und dieses insgesamt zur Eingriffsnorm erklären...

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