Deutschland: Rückschritte im Menschenrechtsschutz bei der Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht könnten laut Gutachten gegen Völker- und Europarecht verstoßen
"Kurzgutachten: Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive nach der Omnibus-I-Richtlinie im deutschen Recht"
Zusammenfassung:
▪ Auch nach den Abschwächungen der CSDDD durch die Omnibus-I-Richtlinie ergibt sich ein erheblicher Anpassungsbedarf im deutschen Recht, insbesondere dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
▪ Regressionsverbote und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzen Abschwächungen des LkSG Grenzen. Sie ergeben sich aus dem Völker- und Europarecht.
▪ Es erscheint möglich, dass auch die Omnibus-I-Richtlinie selbst wegen Verstoßes gegen das Regressionsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz teilweise rechtswidrig ist und daher vom Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt werden kann. Dies betrifft etwa den Klimaschutz (Art. 22 CSDDD).
▪ Eine Reduzierung des Anwendungsbereichs des LkSG in Anpassung an den der CSDDD nach Omnibus-I — durch die Schätzungen zufolge 95% der bisher sorgfaltspflichtigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden würden — ist besonders problematisch. Es liegt auf der Hand, dass dadurch das Schutzniveau erheblich sinken würde. Damit die Abstriche beim Anwendungsbereich (und somit Schutzniveau) rechtlich zulässig sind, müssten sie entweder ausgeglichen werden oder zwecks Erreichung überragender Interessen notwendig sein, nachdem zunächst alle verfügbaren Ressourcen erschöpft worden sind. Dass dies der Fall ist, ist bisher nicht substantiiert dargelegt worden. Pauschale Hinweise auf Wettbewerbsfähigkeit und Bürokratieabbau ersetzten keine Folgenabschätzung und Abwägungsentscheidung. Eine Reduzierung des Anwendungsbereichs des LkSG verstößt demnach wahrscheinlich gegen völker- und europarechtliche Regressionsverbote und das Verhältnismäßigkeitsgebot.
▪ Art. 29 CSDDD gibt den Mitgliedstaaten nach wie vor auf, Ansprüche auf Schadensersatz im nationalen Recht effektiv zu gestalten. Bisher wird das deutsche Recht diesen Anforderungen nicht gerecht.
▪ Darüber hinaus sind im LkSG einige weitere Anpassungen an die CSDDD in der Fassung der Omnibus-I-Richtlinie vorzunehmen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören: Der risikobasierte Ansatz bei der Scoping-Untersuchung zu Beginn der Risikoanalyse verlangt von Unternehmen, über den unmittelbaren Zulieferer hinaus Risiken zu adressieren. Der Katalog der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Schutzgüter wird erweitert. Die Risikopriorisierung ist anhand sachgerechterer Kriterien vorzunehmen. Beim Aussetzen einer Geschäftsbeziehung müssen etwaige nachteilige Auswirkungen für Menschen vermieden werden. Unternehmen müssen ihren Zulieferern erforderliche Unterstützung (auch finanzieller Art) anbieten. Über die bisherige Abhilfe (Beendigung von Rechtsverletzungen) hinaus müssen Unternehmen künftig auch Wiedergutmachung leisten. Interessengruppen, Beschwerdeführende und Hinweisgebende erhalten stärkere Verfahrensrechte. Die behördliche Aufsicht wird effektiver gestaltet. [...]